Daten sind wie neuentdeckte Bodenschätze. Genauso schütze ich auch meine geschäftlichen Informationen.

Meine Kunden vertrauen mir. Auch weil ich vertrauensvoll mit ihren Daten umgehe.

Datenschutz muss nicht alle Daten schützen, aber die meiner Patienten.

Meine Waren sollen sicher zum Kunden kommen. Genauso wie meine Daten.

Mehr Service für meine Kunden bedeutet mehr Informationen und mehr Verantwortung für den Datenschutz.

Was dürfen Arbeitgeber in Krisenzeiten wissen?

Hand - Desinfektion

Was dürfen Arbeitgeber in Krisenzeiten wissen?

- Abfrage von Gesundheits- und Kontaktdaten durch den Chef -

Seit Corona ist alles anders. Immer häufiger hört man in Personalabteilungen bei Krankmeldungen den Satz: „Und was fehlt Ihnen denn?“ Auch will der Personalchef gerne wissen, ob sich die Mitarbeiter vor der Erkrankung in einem Corona-Risikogebiet befunden haben. Kein Wunder also, dass in diesem Zusammenhang der Ruf nach dem Datenschutz laut wird.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht den Arbeitnehmern gegenüber. Das bedeutet, er muss den Gesundheitsschutz für die Gesamtheit der Beschäftigten sicherstellen. Jedoch hat die Konferenz der Datenschutzbehörden der Länder sehr deutlich festgestellt, dass Gesundheitsdaten ein hohes Gut der Betroffenen sind und diese Daten eines besonderen Schutzes bedürfen. Auf der anderen Seite sollten Gesundheitsdaten nach Einschätzung der DSK (Datenschutzkonferenz der Datenschutzbehörden der Länder) auch restriktiv, also aktuell z. B. zur Eindämmung der Corona-Pandemie genutzt werden dürfen. Allerdings sollte dies zunächst ohne direkten Personenbezug erfolgen. Beispiele dafür sind folgende erlaubte Nachfragen:

Rechtsgrundlage für eine solche Datenerhebung ist § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach können auch Gesundheitsdaten erhoben und verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, damit der Verantwortliche (also der Arbeitgeber) seine Pflichten (Fürsorgepflicht) erfüllen kann. Doch Vorsicht bei der Nennung von Ross und Reiter, d. h. bei der Datenveröffentlichung von infizierten Beschäftigten. Die ist nur dann rechtmäßig, wenn die Weitergabe der Informationen zu Vorsorgezwecken unbedingt erforderlich ist. Auch hier sollte der Verarbeiter die Verhältnismäßigkeit wahren und zunächst schauen, ob ein ausreichender Gesundheitsschutz auch ohne Nennung der personenbezogenen Daten gewahrt werden kann.

Die Erhebung personenbezogener Daten von Gästen und Besuchern, um eine evtl. Nachverfolgung des Virus‘ zu ermöglichen bzw. um festzustellen, ob diese Personen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, kann auf Anordnung einer Behörde auf Grundlage von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes erfolgen. Weiterhin bildet eine separate Einwilligung zur Erhebung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einen konkreten Erlaubnistatbestand.