Warum externe Datenschutzbeauftragte?
Externe Datenschutzbeauftragte können gem. § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Personenvereinigung (Verein) bestellt werden, sofern kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter mit entsprechender Fachkunde bestellt worden ist bzw. bestellt werden kann. Hierdurch wird die Meldepflicht gem. § 4 d BDSG umgangen.
Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn in Ihrem Unternehmen, Ihrer Behörde oder Organisation mehr als 9 Mitarbeiter mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine Datenverarbeitungsanlage beschäftigt sind oder mehr als 20 Mitarbeiter personenbezogene Daten auf andere Weise als über eine Datenverarbeitungsanlage verarbeiten.