Daten sind wie neuentdeckte Bodenschätze. Genauso schütze ich auch meine geschäftlichen Informationen.

Meine Kunden vertrauen mir. Auch weil ich vertrauensvoll mit ihren Daten umgehe.

Datenschutz muss nicht alle Daten schützen, aber die meiner Patienten.

Meine Waren sollen sicher zum Kunden kommen. Genauso wie meine Daten.

Mehr Service für meine Kunden bedeutet mehr Informationen und mehr Verantwortung für den Datenschutz.

Videoaufzeichnungen in der Therapiesitzung

- Unter welchen Voraussetzungen sind Bildaufzeichnungen von Therapiesitzungen möglich? -

actus-IT / 19.04.2017. Der Lehrplan einer Weiterbildung im Bereich Psychotraumatherapie sieht mehrere Behandlungssitzungen unter Videoeinsatz vor. Eine Diplom-Sozialarbeiterin als Teilnehmerin an dieser Weiterbildung ist sich über die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Fragen unsicher und wendet sich an die Datenschutzagentur actus-IT.

Bei der Erstellung einer Einverständniserklärung diese Videoaufnahmen betreffend war es actus-IT zunächst wichtig zu klären, zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen und wie sie nachfolgend genutzt werden sollen. In dem hier vorliegenden Fall liegt der Zweck in der Unterstützung der Fort- und Ausbildung. Weiterhin könnte sich auch die Möglichkeit ergeben, dass die Bilder im Rahmen von Gruppenanalysen gezeigt werden, was datenschutzrechtlich eine weitere Herausforderung bedeutet, da die Aufnahmen damit zusätzlich unbeteiligten Dritten vorgeführt werden. Also galt es, in der schriftlichen Einwilligungserklärung, in der eine betroffene Person bzw. ein Patient ihr / sein Einverständnis zu den Videoaufnahmen erklären kann, den konkreten Zweck der Aufnahmen zu beschreiben sowie zusätzlich darin die Möglichkeit einer Offenbarung der Bilder gegenüber unbeteiligten Dritten aufzunehmen. Um die Betroffenenrechte der Patienten zu gewährleisten, war es für actus-IT notwendig, sofern die Aufnahmen Dritten zur Kenntnis gegeben werden, in der Einwilligung festzulegen, dass die personenbezogenen Patientendaten frühzeitig zu anonymisieren bzw. pseudonymisieren sind. Ein Hinweis auf die Betroffenenrechte entsprechend §§ 6, 19, 20, 34 und 36 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wie auch der Hinweis auf ein Widerrufsrecht des Patienten bezüglich der Einwilligungserklärung sollten dabei obligatorisch sein. Da die Lehrgangsteilnehmerin diplomierte Sozialarbeiterin ist, gilt für sie zusätzlich die Regelung zur strafrechtlichen Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Diese besagt, dass, sofern eine unbefugte Offenbarung von anvertrauten Geheimnissen durch den Schweigepflichtigen, hier also der Therapeutin, geschieht, diese mit einer strafrechtlichen Verfolgung, d. h. mit Bußgeld bzw. einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen ist. Da nur die unbefugte Offenbarung anvertrauter Geheimnisse strafwürdig ist, legte actus-IT bei der Formulierung der Einwilligungserklärung besonderes Augenmerk darauf, auf die tatsächlich möglichen Offenbarungsszenarien, hier also die Vorführung im Rahmen von Analysebesprechungen in dem Schulungsinstitut, hingewiesen zu haben. Bevor in diesem Fall dann sowohl der Patient als auch die Therapeutin die Einwilligungserklärung handschriftlich unterschrieben, musste noch ein Hinweis auf die Löschung der personenbezogenen Daten in die Erklärung aufgenommen werden. Hierbei wurde auf die frühestmögliche Löschung abgestellt, die aber spätestens nach der Beendigung der Ausbildung der Therapeuten zu erfolgen hat.

Mit einem in dieser Weise erstellten Schriftstück wurden sowohl die Rechte der Therapeutin als auch die Datenschutzrechte der Patienten gewahrt. Sollten Sie ähnliche Anfragen haben, sprechen Sie actus-IT bitte an. Wir helfen Ihnen ganz praktisch.