Dauerbrenner: Private Nutzung von Internet und E-Mail
Dauerbrenner: Private Nutzung von Internet und E-Mail
- DSGVO gibt dem Verantwortlichen Spielraum für einen Zugriff auf private Mails -
Bisher durfte ein Arbeitgeber, der die Privatnutzung von Internet oder E-Mail gestattet oder auch nur geduldet hatte, nur mit Einwilligung des betreffenden Mitarbeiters auf dessen private E-Mails zugreifen. Die Einwilligung des Beschäftigten war der grundsätzliche Weg, die Verarbeitung privater E-Mails einer Rechtmäßigkeit zuzuführen. Die EU-DSGVO führt nun dazu, dass neben der ausdrücklichen Einwilligung auch eine Interessensabwägung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Der Zugriff des Arbeitgebers auf die private Internet- und E-Mailkommunikation des Mitarbeiters kann also nunmehr sowohl über eine Einwilligung (Art. 6 Abs.1 lit. a) als auch über das sogenannte berechtigte Interesse des Datenverarbeiters (Interessensabwägung des Arbeitgebers) nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Rechtsgrundlage erhalten. Eine Interessenabwägung wäre immer dann das Mittel erster Wahl, wenn sich eine sogenannte „ungeordnete“ Situation ergibt. Eine solche tritt z. B. ein, wenn der Beschäftigte nicht mehr handlungsfähig wäre (z. B. durch Krankheit) und der Arbeitgeber Zugriff auf den E-Mailverkehr des Mitarbeiters benötigt, um Kundenbetreuung oder Projekte fortführen zu können. Allerdings hat auch eine solche Interessensabwägung einige Hürden zu überspringen. Der Arbeitgeber muss hier konkrete Zugriffszwecke benennen können und diese auch dokumentieren. Hierfür sollte er sich folgende Fragen stellen:
- Geht es um eine Beweissicherung oder geht es um das aktuelle Tagesgeschäft, das ggf. auch warten kann?
- Sind die Beschäftigten darüber informiert, dass der Arbeitgeber unter Umständen auf die E-Mails zugreifen kann?
Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Beschäftigten proaktiv (möglichst schon bei der Einstellung) nach Maßgabe des Art. 13/14 DSGVO auf die Möglichkeit des Zugriffs auf Telekommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f (Interessenabwägung) hinzuweisen.