Daten sind wie neuentdeckte Bodenschätze. Genauso schütze ich auch meine geschäftlichen Informationen.

Meine Kunden vertrauen mir. Auch weil ich vertrauensvoll mit ihren Daten umgehe.

Datenschutz muss nicht alle Daten schützen, aber die meiner Patienten.

Meine Waren sollen sicher zum Kunden kommen. Genauso wie meine Daten.

Mehr Service für meine Kunden bedeutet mehr Informationen und mehr Verantwortung für den Datenschutz.

2.DSanpuG - Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten - Schreiben an die MdB's Saskia Esker, Jens Zimmermann, Wiebke Esdar, Evlan Korkmaz, Achim Post und Stefan Schwartze.

Sehr geehrte Damen und Herren,

sicher haben Sie als Fraktionsmitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschland aktuell verschiedene medienbeherrschende Themen zu diskutieren. Ich verstehe das durchaus. Trotzdem schreibe ich Ihnen heute in einer eher alltäglichen Angelegenheit, welche die Bürgerinnen und Bürger in der Sicherung ihrer Grundrechte betrifft.

Wie allgemein zu erfahren ist, gehen die Verhandlungen zum Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) ihrem Ende zu.

Was mich in diesem Gesetzgebungsverfahren in höchstem Maße besorgt, ist die angestrebte Reform zur Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG. Nicht nur das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt eine Gesetzesänderung zur Lockerung der Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen, sondern auch das u. a. sozialdemokratisch geführte Bundesland Niedersachsen prescht mit einem Veränderungsantrag zur Anforderungsschwelle im Bundesrat vor. Als Begründung für die Änderungsvorschläge wird immer wieder das „Bürokratiemonster Datenschutz“ oder allgemeiner „der überzogene Datenschutz“ genannt.

Als interner und externer Datenschutzbeauftragter berate ich Organisationen und Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unterstützte bei einer rechtskonformen Praxis unternehmerischen Handelns. Eine Lockerung oder gar die Abschaffung der Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten halte ich aus meiner beruflichen Erfahrung für nicht nur gefährlich, sondern sehe diese als eine Beschneidung des Persönlichkeitsrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger an.

Ein derartiges Ansinnen oder Vorgehen ist abzulehnen, worum ich Sie herzlich bitte.

Begründung:

Bereits seit den 1970er Jahren gab es eine Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen bzw. behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG). Der Schwellenwert lag bei der sogenannten 10er Grenze. D. h., sind mehr als 9 (also 10) Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, so ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Diese Regelung ist auch nach der vollständigen Einführung der EU-DSGVO, deren Art. 37 folgend, weiterhin gültig, da die EU-DSGVO hier einen Rückgriff auf § 38 BDSG vorsieht.

Mit der Androhung von erhöhten Bußgeldern bei Nichteinhaltung der EU-DSGVO geriet auch die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten mehr und mehr in den Fokus, und dies obwohl, wie oben erwähnt, die Benennungspflicht bereits jahrzehntelang bestand, wohl aber eher unbekannt war.

Der interne bzw. externe Datenschutzbeauftragte war bisher ein probates Mittel zur Verankerung von Datenschutzwissen in den Organisationen und Unternehmen. Nach meinem beruflichen Empfinden wäre eine Lockerung oder gar der Entfall der Benennungspflicht für viele Organisationen und Unternehmen gleichbedeutend mit dem Wegfall der Bemühungen um den Datenschutz von personenbezogenen Daten. Um es sehr deutlich zu sagen: Viele meiner Kunden meinen, wenn ich keinen Datenschutzbeauftragten haben muss, dann gelten auch die Regelungen der EU-DSGVO für mich nicht.

Dies ist selbstverständlich ein Trugschluss, denn die Pflicht, die gesetzlichen Datenschutzregelungen umzusetzen, besteht natürlich weiterhin.

Aus gutem Grund hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gegen eine Abschwächung des Standes der Datenschutzbeauftragten ausgesprochen.

Auch hätte eine damit verbundene Absenkung des Datenschutzniveaus zur Folge, dass das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten angegriffen würde. Letztlich würde es wieder die Verbraucher treffen.

Weiterhin kann ich dem Argument der Behinderung einer wirtschaftlichen Entwicklung durch einen überzogenen Datenschutz nicht folgen. Nach meiner Erfahrung wird Datenschutz heute international und national als wichtiger Wettbewerbsvorteil gesehen. Gerade die angloamerikanischen Unternehmungen haben sehr zeitnah die Bestimmungen der EU-DSGVO in ihren Produkten umgesetzt und aktiv mit dem Datenschutz beworben.

Ich möchte Sie daher bitten, dieses dringliche Anliegen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger ernst zu nehmen und Euch innerhalb der Fraktion für eine Stärkung des Datenschutzes und gegen eine Lockerung der Benennungspflicht auszusprechen.

Natürlich möchte ich an dieser Stelle Folgendes nicht vergessen: Bei dieser Frage geht es auch um die Existenzsicherung vieler externer und interner Datenschutzbeauftragter, eben wie auch ganz persönlich meiner eigenen.

Bei Rückfragen und für ein Gespräch stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Frank Sommerfeld

Diesen Brief haben ebenfalls die MdB’s Saskia Esker, Jens Zimmermann, Wiebke Sdar, Evlan Korkmaz, Achim Post und Stefan Schwartze erhalten.